(1) 1Der Nationalpark umfaßt wesentliche Teile des Granitbereiches im Brockenmassiv und Teile der angrenzenden Kontaktzone zwischen 500 m und 1.142 m ü.
2NN.
3Das Gebiet wird beherrscht von Bergfichtenwäldern, so dem Bärlapp-Block-Fichtenwald, dem Reitgras-Fichtenwald und Moorfichtenwäldern.
4Eingestreut in die Fichtenwälder sind Kamm- und Sattelmoore sowie ein im mitteleuropäischen Maßstab einmaliger Komplex von Hangmooren.
5Die subalpine Mattenvegetation konzentriert sich auf den Bereich der Brockenkuppe oberhalb der Waldgrenze.
6Im Bereich des Bergfichtenwaldes und der waldfreien Vegetationseinheiten treten noch artenreiche Moos- und Flechtengesellschaften auf.
7Mit zahlreichen Fließgewässern bildet der Nationalpark wichtige Einzugsgebiete der Bode, Ilse und Ecker.
8Das Gebiet ist Refugium gefährdeter, zum Teil nur im Harz vorkommender Pflanzen- und Tierarten.
9In den randlichen Lagen finden sich Fichtenforste, Buchenwälder und Schluchtwälder.
(2) 1Der Nationalpark wird wie folgt begrenzt:
2
(3) Der Hohnehof, einschließlich seines umzäunten Umgriffs, gehört nicht zum Nationalpark.
(4) 1Die Grenze des Nationalparkes ist in einer Karte M 1:50.000, die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist, dargestellt.
2Die Grenze des Nationalparkes ist in Forstkarten M 1:10.000 rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde archivmäßig verwahrt werden und auf die Bezug genommen wird.
3Weitere Ausfertigungen befinden sich bei der Kreisverwaltung Wernigerode und bei der Nationalparkverwaltung.
4Bei den genannten Behörden sind die Karten während der Sprechzeiten allgemein zugänglich.