(1) 1Der Drömling ist die nacheiszeitlich ausgeräumte Aller-Ohre-Talmulde, die in der Folge mit Niedermoortorfen über fluviatilen Sedimenten aufgefüllt wurde.
2Die stark grund- und hochwassergeprägten Böden wurden durch unterschiedliche Nutzungsformen, Nutzungsdauer und Nutzungsintensität verändert.
3Bis heute hat sich hier eine stark strukturierte Landschaft mit Erlenbrüchen, Weidengebüsch, Hecken, Röhrichten, Großseggenriedern, Hochstaudenfluren, Brachen und durch Beweiden und Mahd genutzte extensive Feuchtgrünländer erhalten.
4Diese verschiedenen Landschaftsstrukturen werden von einer Vielzahl teilweise abzugsloser Beetgräben durchzogen und haben größte Bedeutung als Lebensraum für zahlreiche vom Aussterben bedrohte und gefährdete Tier- und Pflanzenarten und repräsentieren flächendeckend schützenswerte Lebensräume.
5Zugleich stellt der Drömling durch die historische Kultivierung des Moores eine einmalige Kulturlandschaft dar.
6Wasserbau, Kulturtechnik und Siedlungstechnik haben hier bedeutsame Zeugen der Kulturgeschichte geschaffen.
(2) 1Die Grenze des Naturparks bildet:
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(3) Die Grenze des Naturparkes verläuft, wenn nicht anders beschrieben, in der Mitte der Straßen und Wege sowie auf den äußeren, dem Naturpark abgewandten Grabenrändern.
(4) 1Die Grenze des Naturparkes ist in einer Karte M 1:50.000, die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist, dargestellt.
2Darüber hinaus ist die Grenze des Naturschutzparkes in topographischen Karten M 1:10.000 rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde archivmäßig verwahrt und auf die Bezug genommen wird.
3Weitere Ausfertigungen befinden sich bei den Kreisverwaltungen und bei der Naturparkverwaltung.
4Bei den genannten Behörden sind die Karten während der Sprechzeiten allgemein zugänglich.