Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen – NATOTrStatVtrG

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1Die auf Grund eines Ersuchens nach Artikel VII Abs. 6 Buchstabe a des NATO-Truppenstatuts erforderliche Beschlagnahme und Durchsuchung werden von dem Amtsgericht angeordnet, in dessen Bezirk die Handlungen vorzunehmen sind.
2Sind Rechtshilfehandlungen in den Bezirken mehrerer Gerichte vorzunehmen, so richtet sich die Zuständigkeit danach, welches Gericht oder, solange noch kein Gericht befaßt ist, welche Staatsanwaltschaft zuerst mit der Sache befaßt wurde.

Zuletzt geändert durch Art. 227 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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