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Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen – NamÄndG

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1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1, den §§ 8 und 9 zu bestimmen.
2Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

Neugefasst durch Bek. v. 26.3.2021 I 738;
Geändert durch Art. 15 Abs. 17 G v. 4.5.2021 I 882
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25