(1) Zu jeder Anwärterin und jedem Anwärter wird eine Prüfungsakte geführt.
(2) 1Zur Prüfungsakte zu nehmen sind:
(3) 1Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt oder bei einer von ihm bestimmten Stelle nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zur Gewährleistung der Nachprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen fünf Jahre gespeichert oder aufbewahrt.
2Sie sind nach Ablauf dieser Frist zu löschen oder zu vernichten.
(4) 1Die Geprüften können auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen.
2Die Einsichtnahme ist in der Prüfungsakte zu vermerken.