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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – – MtDBwVVDV
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§ 74 Bestehen der Laufbahnprüfung
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Die Laufbahnprüfung hat bestanden,
1.
wer die schriftliche Prüfung bestanden hat,
2.
wer die mündliche Prüfung bestanden hat und
3.
wer in der Laufbahnprüfung eine Rangpunktzahl von mindestens 5 erreicht hat.
Ersetzt V 2030-7-17-3 v. 17.4.2002 I 1444 (LAP-mtDBWVV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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