print

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – – MtDBwVVDV

arrow_left arrow_right

(1) Bei jeder Klausur dürfen nur die Hilfsmittel verwendet werden, die vom Prüfungsamt gestellt worden sind oder deren Nutzung erlaubt worden ist.

(2) 1Pro Tag darf nur eine Klausur geschrieben werden.
2Die Klausuren sollen an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden.

Ersetzt V 2030-7-17-3 v. 17.4.2002 I 1444 (LAP-mtDBWVV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25