print

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – – MtDBwVVDV

arrow_left arrow_right

(1) Über die Laufbahnprüfung ist durch das Prüfungsamt für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Protokoll anzufertigen.

(2) 1In das Protokoll sind aufzunehmen:
2

1.
der Gesamtverlauf der Laufbahnprüfung,
2.
die Bewertungen der Klausuren der schriftlichen Prüfung und
3.
die Bewertung der mündlichen Prüfung.

Ersetzt V 2030-7-17-3 v. 17.4.2002 I 1444 (LAP-mtDBWVV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25