(1) 1Auf der Grundlage des Rahmenlehrplans erstellt das Bildungszentrum der Bundeswehr für die Lehrgänge der fachtheoretischen Ausbildung jeweils einen Lehrplan.
2Bei der Erstellung beteiligt es diejenigen Bundesoberbehörden und höheren Kommandobehörden, die Ausbildungsdienststellen sind oder denen mindestens eine Ausbildungsdienststelle nachgeordnet oder unterstellt ist.
(2) 1Im Lehrplan werden für den jeweiligen Lehrgang geregelt:
(3) 1Die Lehrpläne werden beim Bildungszentrum der Bundeswehr in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert.
2Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die bei Beginn eines Lehrgangs gilt.