(1) Die Eignung und Befähigung wird im Auswahlverfahren anhand von Eignungsmerkmalen festgestellt.
(2) 1Die Eignungsmerkmale decken die folgenden Kompetenzbereiche ab:
(3) 1Die Feststellung der Eignung und Befähigung erfolgt mit Hilfe von Auswahlinstrumenten.
2Deren Einsatz kann durch Informationstechnologie unterstützt werden.