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Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen – MSAG

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Die Vorschriften der §§ 19, 25 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes bleiben unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 23.1.2013 I 101
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25