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Montrealer-Übereinkommen-Durchführungsgesetz – MontÜG

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Die Vorschriften des Montrealer Übereinkommens sind nur anzuwenden, wenn der Luftbeförderungsvertrag nach dem Zeitpunkt geschlossen wurde, zu dem das Montrealer Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist.

Zuletzt geändert durch Art. 581 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26