Mitgliedsnummerverordnung-Landwirtschaft – MNrVAL

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(1) Die Mitgliedsnummer setzt sich zusammen aus

1.
der Bereichsnummer,
2.
der Seriennummer,
3.
der Prüfziffer.

(2) 1Die ersten beiden Stellen der Mitgliedsnummer enthalten die Bereichsnummer.
2Die Bereichsnummern ergeben sich aus der Anlage 1.

(3) 1Die Stellen drei bis zehn der Mitgliedsnummer enthalten die achtstellige Seriennummer.
2Sie bezeichnet in aufsteigender Reihenfolge die Versicherten.

(4) 1Die elfte Stelle der Mitgliedsnummer enthält die Prüfziffer.
2Sie wird gemäß der Anlage 2 berechnet.

Zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 12.4.2012 I 579
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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