(1) Anträge auf Anerkennung sind auf vorgeschriebenem Formblatt zu stellen, das bei der Bundesanstalt angefordert werden kann.
(2) 1Die Anerkennung setzt voraus, daß der Antragsteller (Beteiligter) auf Verlangen in zwei Stücken vorlegt:
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(3) Die Anerkennung wird dem Beteiligten durch einen Erlaubnisschein erteilt.
(4) 1Wird vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Bestimmungen des Artikels 1 Abs. 1 und Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 625/78 vom 30. März 1978 (ABl. EG Nr. L 84, S. 19) verstoßen, so kann die Anerkennung befristet entzogen oder widerrufen werden.
2Im Falle des Widerrufs kann die Anerkennung nicht vor Ablauf von mindestens drei Monaten neu erteilt werden.