print

Verordnung über einen Mineralölausgleich in einer Versorgungskrise – MinÖlAV

arrow_left arrow_right

1Die Abgabe von Mengen im Versorgungsausgleich erfolgt zu Marktpreisen.
2Die Konditionen der Ausgleichsangebote überversorgter Unternehmen sind so zu gestalten, daß unterversorgte Unternehmen weder unmittelbar noch mittelbar unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 124 G v. 29.3.2017 I 626
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25