MindlohnÜbkG
print
Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen – MindlohnÜbkG
arrow_left
§ 2
anchor
(1)
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft.
(2)
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
Impressum
Datenschutzerklärung