MindlohnÜbkG
Gesetz betreffend das Internationale Übereinkommen über die Einrichtung von Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen – MindlohnÜbkG
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§ 2
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(1)
Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft.
(2)
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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