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Konsummilch-Kennzeichnungs-Verordnung – MilchKennzV

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(2) Wird Konsummilch in einer in § 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung geregelten Form der Abgabe in den Verkehr gebracht, so ist diese Verordnung nur vorbehaltlich des § 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung anzuwenden.

(3) 1Soweit in dieser Verordnung auf die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung oder Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung verwiesen wird, ist die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der bis zum 12. Juli 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
2Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

V aufgeh. durch § 5 dieser V idF v. 24.11.2025 mWv 14.7.2026
Zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 1 V v. 24.11.2025 I Nr. 280
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26