print

Verordnung über Milcherzeugnisse – MilchErzV

arrow_left arrow_right

§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 gelten nicht für Zubereitungen aus Sauermilch-, Joghurt- und Kefirerzeugnissen, die in Griechenland unter Verwendung von Öl und sonstigen typischen Zusätzen, insbesondere Gurken, hergestellt werden oder solchen griechischen Erzeugnissen nach Herstellungsweise und Zusammensetzung entsprechen.

V aufgeh. durch § 8 dieser V idF v. 24.11.2025 mWv 14.7.2026
Zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 2 V v. 24.11.2025 I Nr. 280
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25