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Verordnung über Milcherzeugnisse – MilchErzV

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(1) Bei den in Anlage 3 genannten Milcherzeugnissen sind die Bestimmungen, die zur Überprüfung der dort angegebenen Merkmale erforderlich sind, nach den dort vorgesehenen Methoden durchzuführen.

(2) Sofern in Anlage 3 für eine einzelne Bestimmung Methoden wahlweise vorgesehen sind, ist die angewandte Methode in dem Prüfbericht anzugeben.

V aufgeh. durch § 8 dieser V idF v. 24.11.2025 mWv 14.7.2026
Zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 2 V v. 24.11.2025 I Nr. 280
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25