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Milcherzeugnisverordnung – MilchErzV

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(1) 1Bei der Herstellung von Milcherzeugnissen dürfen die in Anlage 2 aufgeführten Vitamine für die dort bezeichneten Zwecke verwendet werden.
2Der Gehalt an den Vitaminen darf die in der Anlage 2 angegebenen Höchstmengen nicht überschreiten.

(3) Die in Anlage 2 aufgeführten Vitamine dürfen auch zur Herstellung von beigegebenen Lebensmitteln verwendet werden.

(4) 1Abweichend von § 16 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes besteht nicht die Verpflichtung, den Gehalt an den nach den Absätzen 1 und 3 verwendeten Vitaminen kenntlich zu machen.
2§ 3 Absatz 2 Nummer 3 bleibt unberührt.

V aufgeh. durch § 8 dieser V idF v. 24.11.2025 mWv 14.7.2026
Zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 2 V v. 24.11.2025 I Nr. 280
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26