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Verordnung über Milcherzeugnisse – MilchErzV

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(1) Milcherzeugnisse im Sinne dieser Verordnung sind die in der Anlage 1 bezeichneten Erzeugnisse, soweit sie zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind.

(2) 1Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nur für das gewerbsmäßige Herstellen und Inverkehrbringen von Milcherzeugnissen.
2Dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Inverkehrbringen steht es gleich, wenn Milcherzeugnisse für Mitglieder von Genossenschaften oder ähnlichen Einrichtungen oder in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden.

V aufgeh. durch § 8 dieser V idF v. 24.11.2025 mWv 14.7.2026
Zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 2 V v. 24.11.2025 I Nr. 280
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25