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Gesetz zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen – MietRVerbG

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(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes treten unbeschadet des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) 1Soweit das Mieterschutzgesetz noch in Geltung ist, tritt Artikel 1 mit dessen Außerkrafttreten in Kraft.
2Das Inkrafttreten des Artikels 4 gemäß Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 209 Abs. 5 G v. 19.4.2006 I 866
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25