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Gesetz über die Pfändung von Miet- und Pachtzinsforderungen wegen Ansprüche aus öffentlichen Grundstückslasten – MietPfG

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Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Geändert durch Art. 7 Abs. 19 G v. 19.6.2001 I 1149
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25