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Mietniveau-Einstufungsverordnung – MietNEinV

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1Die gemeindebezogene Einordnung in die jeweilige Mietniveaustufe zur Ermittlung der Zu- und Abschläge im Sinne des § 254 des Gesetzes in Verbindung mit der Anlage 39, Teil II, zum Gesetz ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung.
2Maßgeblicher Gebietsstand ist der 25. Januar 2021.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26