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Gesetz über die Durchführung wissenschaftlicher Meeresforschung – MForschG

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1Für Amtshandlungen einschließlich der Zurückweisung von Anträgen und Widersprüchen auf Grund der nach § 1 erlassenen Rechtsverordnungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
2Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.

Zuletzt geändert durch Art. 338 V v. 19.6.2020 I 1328
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25