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Verordnung über die Berufsausbildung zum Metall- und Glockengießer/zur Metall- und Glockengießerin – Met/GlockAusbV

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(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) 1Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 15 Stunden ein Prüfungsstück anfertigen und in höchstens fünf Stunden zwei Arbeitsproben durchführen.

1.
Für das Prüfungsstück kommt insbesondere das Herstellen eines Zinngegenstandes mit mindestens einem Scharnier und zwei weiteren Montagetechniken sowie das Anfertigen einer maßstabgerechten Zeichnung in Halbschnitt und Draufsicht und eines Arbeitsplanes in Betracht.
2.
1Für die Arbeitsproben kommen insbesondere in Betracht:
a)

2Ausführen einer Bedeckelung für einen nichtmetallischen Krug und
b)
Herstellen eines Zinnkruges.

3Das Prüfungsstück und die Arbeitsproben zusammen sollen jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden.

(3) 1Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Technologie, Arbeitsplanung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden.
2In den Prüfungsbereichen Technologie und Arbeitsplanung sind insbesondere durch Verknüpfung technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen.

3Es kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Technologie:
a)
1Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
b)
Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
c)
Eigenschaften und Verwendung von Metallen, Werk- und Hilfsstoffen,
d)
Fertigungsverfahren und ihre Anwendung,
e)
Instandhaltung, Restaurierung, Stilkunde;
2.
im Prüfungsbereich Arbeitsplanung:
a)
1Flächen- und Volumenberechnung,
b)
Werkstoff- und Arbeitskostenberechnung,
c)
Planung und Vorbereitung von Arbeitsabläufen,
d)
Anwendung von technischen Unterlagen,
e)
Bewertung der Arbeitsergebnisse;
3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
1

(4) 1Für die schriftliche Prüfung ist von folgenden Höchstwerten auszugehen:

1. im Prüfungsbereich Technologie 120 Minuten,
2. im Prüfungsbereich Arbeitsplanung 90 Minuten,
3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) 1Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Der schriftliche Teil der Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung ist der Prüfungsbereich Technologie mit 50, der Prüfungsbereich Arbeitsplanung mit 30 und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 20 vom Hundert zu gewichten.

(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26