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(+++ Textnachweis ab: 1.8.2006 +++)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Der Ausbildungsberuf Medienkaufmann Digital und Print/Medienkauffrau Digital und Print wird staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
1Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
2Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
2
1Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden.
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
1Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.
2Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen.
3Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) 1Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
2Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) 1Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 120 Minuten in folgenden Gebieten durchzuführen:
2
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Die Abschlussprüfung besteht aus vier Prüfungsbereichen:
2
(3) 1Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
2
(4) 1Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen.
3Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :
41 zu gewichten.
(5) 1Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die einzelnen Prüfungsbereiche folgendes Gewicht:
2
| 1. | Produktentwicklungsprozess und Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen | 40 Prozent, |
| 2. | Arbeitsorganisation und kaufmännische Steuerung und Kontrolle | 20 Prozent, |
| 3. | Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent, |
| 4. | Fallbezogenes Fachgespräch | 30 Prozent. |
(6) 1Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis, im Prüfungsbereich nach Absatz 2 Nr. 1, in mindestens einem der beiden schriftlichen Prüfungsbereiche nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 und in dem Prüfungsbereich nach Absatz 2 Nr. 4 mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden.
2Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
2BGBl. I 2006, 801 - 805)
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
| 1 | 2 | 3 |
| 1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 4 Nr. 1) |
|
| 1.1 | Stellung, Rechtsform und Struktur (§ 4 Nr. 1.1) |
|
| 1.2 | Berufsbildung (§ 4 Nr. 1.2) |
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| 1.3 | Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen (§ 4 Nr. 1.3) |
|
| 1.4 | Sicherheit und Gesundheitsschutz (§ 4 Nr. 1.4) |
|
| 1.5 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 1.5) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
| 1.6 | Datenschutz (§ 4 Nr. 1.6) |
|
| 2 | Arbeitsorganisation und Geschäftsprozesse (§ 4 Nr. 2) |
|
| 2.1 | Arbeitsorganisation (§ 4 Nr. 2.1) |
|
| 2.2 | Informations- und Kommunikationssysteme, Datensicherheit (§ 4 Nr. 2.2) |
|
| 2.3 | Informationsbeschaffung und -verarbeitung (§ 4 Nr. 2.3) |
|
| 2.4 | Kommunikation und Kooperation (§ 4 Nr. 2.4) |
|
| 2.5 | Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben (§ 4 Nr. 2.5) |
|
| 3 | Programmplanung und Produktentwicklung (§ 4 Nr. 3) |
|
| 3.1 | Programme und Profile (§ 4 Nr. 3.1) |
|
| 3.2 | Redaktion, Lektorat (§ 4 Nr. 3.2) |
|
| 3.3 | Rechte und Lizenzen (§ 4 Nr. 3.3) |
|
| 4 | Herstellung und Produktion (§ 4 Nr. 4) |
|
| 4.1 | Planung und Kalkulation (§ 4 Nr. 4.1) |
|
| 4.2 | Auswahl und Vergabe von Dienstleistungen (§ 4 Nr. 4.2) |
|
| 4.3 | Datenhandling (§ 4 Nr. 4.3) |
|
| 4.4 | Gestaltung von Digital- und Printmedien (§ 4 Nr. 4.4) |
|
| 4.5 | Koordinierung von Produktionsprozessen (§ 4 Nr. 4.5) |
|
| 5 | Marketing, Verkauf und Vertrieb I (§ 4 Nr. 5) |
|
| 5.1 | Marktanalyse und Zielgruppenbestimmung (§ 4 Nr. 5.1) |
|
| 5.2 | Verkauf von Produkten und Dienstleistungen (§ 4 Nr. 5.2) |
|
| 5.3 | Werbung für Produkte und Dienstleistungen (§ 4 Nr. 5.3) |
|
| 5.4 | Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen (§ 4 Nr. 5.4) |
|
| 5.5 | Branchenspezifische Rahmenbedingungen (§ 4 Nr. 5.5) |
|
| 6 | Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 4 Nr. 6) |
|
| 6.1 | Rechnungs- und Finanzwesen (§ 4 Nr. 6.1) |
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| 6.2 | Controlling (§ 4 Nr. 6.2) |
|
| 6.3 | Beschaffung und Lagerhaltung (§ 4 Nr. 6.3) |
|
Erstes Ausbildungsjahr
(2) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
(3) 1In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
1
2Zweites Ausbildungsjahr
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
(3) 1In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
1
2Drittes Ausbildungsjahr
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen