(+++ Textnachweis ab: 1.8.2006 +++)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Auf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Der Ausbildungsberuf Medizinischer Fachangestellter/Medizinische Fachangestellte wird staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
1Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt.
2Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
2
1Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung vermittelt werden.
2Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
1Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.
2Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen.
3Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(1) 1Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
2Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) 1Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben in höchstens 120 Minuten in folgenden Prüfungsbereichen durchzuführen:
2
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) 1Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in höchstens 75 Minuten eine komplexe Prüfungsaufgabe bearbeiten sowie während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen.
2Dem Prüfling ist eine angemessene Vorbereitungszeit einzuräumen.
3Bei der Prüfungsaufgabe soll er praxisbezogene Arbeitsabläufe entsprechend der folgenden Nummer 1 oder 2 simulieren, demonstrieren, dokumentieren und präsentieren:
4
(3) 1Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Behandlungsassistenz, Betriebsorganisation und -verwaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde.
2Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:
3
(4) 1Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
2
| 1. | im Prüfungsbereich Behandlungsassistenz | 120 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung | 120 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
(5) 1Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
2
| 1. | Prüfungsbereich Behandlungsassistenz | 40 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Betriebsorganisation und -verwaltung | 40 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
(6) 1Sind im schriftlichen Teil der Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit mangelhaft und im weiteren Prüfungsbereich mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen.
3Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :
41 zu gewichten.
(7) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht sind.
2Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
2BGBl. I 2006, 1100 - 1105)
| Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
| 1 | 2 | 3 |
| 1 | Der Ausbildungsbetrieb (§ 4 Nr. 1) |
|
| 1.1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1.1) |
|
| 1.2 | Stellung des Ausbildungsbetriebes im Gesundheitswesen; Anforderungen an den Beruf (§ 4 Nr. 1.2) |
|
| 1.3 | Organisation und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 1.3) |
|
| 1.4 | Gesetzliche und vertragliche Bestimmungen der medizinischen Versorgung (§ 4 Nr. 1.4) |
|
| 1.5 | Umweltschutz (§ 4 Nr. 1.5) |
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
| 2 | Gesundheitsschutz und Hygiene (§ 4 Nr. 2) |
|
| 2.1 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 2.1) |
|
| 2.2 | Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene (§ 4 Nr. 2.2) |
|
| 2.3 | Schutz vor Infektionskrankheiten (§ 4 Nr. 2.3) |
|
| 3 | Kommunikation (§ 4 Nr. 3) |
|
| 3.1 | Kommunikationsformen und -methoden (§ 4 Nr. 3.1) |
|
| 3.2 | Verhalten in Konfliktsituationen (§ 4 Nr. 3.2) |
|
| 4 | Patientenbetreuung und -beratung (§ 4 Nr. 4) |
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| 4.1 | Betreuen von Patienten und Patientinnen (§ 4 Nr. 4.1) |
|
| 4.2 | Beraten von Patienten und Patientinnen (§ 4 Nr. 4.2) |
|
| 5 | Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement (§ 4 Nr. 5) |
|
| 5.1 | Betriebs- und Arbeitsabläufe (§ 4 Nr. 5.1) |
|
| 5.2 | Qualitätsmanagement (§ 4 Nr. 5.2) |
|
| 5.3 | Zeitmanagement (§ 4 Nr. 5.3) |
|
| 5.4 | Arbeiten im Team (§ 4 Nr. 5.4) |
|
| 5.5 | Marketing (§ 4 Nr. 5.5) |
|
| 6 | Verwaltung und Abrechnung (§ 4 Nr. 6) |
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| 6.1 | Verwaltungsarbeiten (§ 4 Nr. 6.1) |
|
| 6.2 | Materialbeschaffung und -verwaltung (§ 4 Nr. 6.2) |
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| 6.3 | Abrechnungswesen (§ 4 Nr. 6.3) |
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| 7 | Information und Dokumentation (§ 4 Nr. 7) |
|
| 7.1 | Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Nr. 7.1) |
|
| 7.2 | Dokumentation (§ 4 Nr. 7.2) |
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| 7.3 | Datenschutz und Datensicherheit (§ 4 Nr. 7.3) |
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| 8 | Durchführen von Maßnahmen bei Diagnostik und Therapie unter Anleitung und Aufsicht des Arztes oder der Ärztin (§ 4 Nr. 8) |
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| 8.1 | Assistenz bei ärztlicher Diagnostik (§ 4 Nr. 8.1) |
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| 8.2 | Assistenz bei ärztlicher Therapie (§ 4 Nr. 8.2) |
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| 8.3 | Umgang mit Arzneimitteln, Sera und Impfstoffen sowie Heil- und Hilfsmitteln (§ 4 Nr. 8.3) |
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| 9 | Grundlagen der Prävention und Rehabilitation (§ 4 Nr. 9) |
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| 10 | Handeln bei Not- und Zwischenfällen (§ 4 Nr. 10) |
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(2) In einem Zeitraum von vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
(3) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
(4) 1In einem Zeitraum von fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
(2) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
(3) In einem Zeitraum von vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen
(4) In einem Zeitraum von zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 der Berufsbildpositionen