print

Besondere Gebührenverordnung Meeresbodenbergbau – MBergBGebV

arrow_left

(Fundstelle: BGBl. I 2021, 3714)

Nummer Gebührentatbestand Höhe der Gebühr
in Euro
1 Prüfung der Befürwortung eines Antragstellers für den Abschluss eines Vertrags für Tätigkeiten im Gebiet gegenüber der Internationalen Meeresbodenbehörde
1.1 mit einem Arbeitsplan nach § 4 Absatz 4 des Meeresbodenbergbaugesetzes (MBergG)
1.1.1 für Erforschung, einschließlich enthaltener Vor-Ort-Versuche 5 000 bis 100 000
1.1.2 für Ausbeutung, einschließlich enthaltener Vor-Ort-Versuche 10 000 bis 150 000
1.1.3 für Erforschung und Ausbeutung, einschließlich enthaltener Vor-Ort-Versuche 15 000 bis 200 000
1.1.4 für gesonderte Vor-Ort-Versuche und Tests, je Versuch und Test 5 000 bis 100 000
1.2 ohne Prüfung eines Arbeitsplans nach § 4 Absatz 7 MBergG
1.2.1 für Erforschung 2 000 bis 30 000
1.2.2 für Ausbeutung 3 000 bis 40 000
1.2.3 für Erforschung und Ausbeutung 4 000 bis 50 000
2 Prüfung der Befürwortung eines Antrags an die Internationale Meeresbodenbehörde auf Verlängerung eines Vertrags nach § 4 Absatz 2 MBergG und nach Abschnitt 1 Absatz 9 der Anlage zum Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 2565)



1 000 bis 20 000
3 Erlass einer nachträglichen Auflage zu einer erteilten Befürwortung nach § 4 Absatz 9 Satz 2 MBergG
250 bis 5 000
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26