(1) Die Einnahmen aus der Veräußerung der Mauer- und Grenzgrundstücke abzüglich der Leistungen an Berechtigte nach § 3 Absatz 1 und 2 des Mauergrundstücksgesetzes und der Nebenkosten nach § 2 Absatz 2 des Mauergrundstücksgesetzes sind zur Förderung von wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zwecken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet zu verwenden.
(2) 1Die Einnahmen werden im Bundeshaushalt vereinnahmt.
2Sie sind zunächst für folgende Ausgaben zu verwenden: