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Verordnung über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin – MaschFüAusbV

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(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) 1Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in höchstens sieben Stunden bis zu zwei praktische Aufgaben durchführen.
2Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
3

1.
Einrichten, in Betrieb nehmen und Bedienen einer Maschine oder Anlage,
2.
Umrüsten, in Betrieb nehmen und Bedienen einer Maschine oder Anlage oder
3.
Durchführen einer vorbeugenden Instandsetzung einschließlich der Inbetriebnahme.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe planen, Werkzeuge, Betriebs- und Hilfsstoffe festlegen, Messungen durchführen, technische Unterlagen nutzen, Prozesse steuern, Qualitätsprüfungen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz durchführen kann.
4Bei der Aufgabenstellung ist der Ausbildungsschwerpunkt nach § 4 Abs. 1 zu berücksichtigen.

(3) 1Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst die Prüfungsbereiche:
2

1.
Produktionstechnik,
2.
Produktionsplanung sowie
3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.
In den Prüfungsbereichen Produktionstechnik und Produktionsplanung kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
3
1.
Schwerpunkt Metall- und Kunststofftechnik:
1.1
im Prüfungsbereich Produktionstechnik:
a)
technische Unterlagen,
b)
Werkstoffe,
c)
Werkzeuge,
d)
Funktion von Maschinen und Anlagen,
e)
Prüfverfahren und Prüfmittel,
f)
Fertigungstechniken;
1.2
im Prüfungsbereich Produktionsplanung:
a)
Arbeitsschritte,
b)
Qualitätssicherung,
c)
vorbeugende Instandhaltung,
d)
Produktionsanlagen,
e)
Übergabeprotokoll;
2.
Schwerpunkt Textiltechnik:
2.1
im Prüfungsbereich Produktionstechnik:
a)
Rohstoffe, Zwischen- und Endprodukte,
b)
Produktionsverfahren, Prozessabläufe,
c)
Funktion von Maschinen und Anlagen,
d)
prozess- und leistungsbezogene Berechnungen,
e)
Konstruktionstechniken und Produktmerkmale,
f)
Fertigungstechniken;
2.2
im Prüfungsbereich Produktionsplanung:
a)
Arbeitsschritte,
b)
Qualitätssicherung,
c)
vorbeugende Instandhaltung,
d)
Materialfluss,
e)
Anfertigen von Skizzen und Planungsunterlagen;
3.
Schwerpunkt Textilveredelung:
3.1
im Prüfungsbereich Produktionstechnik:
a)
Rohstoffe, Zwischen- und Endprodukte,
b)
Produktionsverfahren, Prozessabläufe,
c)
Funktion von Maschinen und Anlagen,
d)
prozess- und leistungsbezogene Berechnungen,
e)
Veredelungsmittel und deren Funktionsweise,
f)
Umweltschutz und Arbeitssicherheit,
g)
Fertigungstechniken;
3.2
im Prüfungsbereich Produktionsplanung:
a)
Arbeitsschritte,
b)
Qualitätssicherung,
c)
vorbeugende Instandhaltung,
d)
Materialfluss,
e)
Anfertigen von Skizzen und Planungsunterlagen;
4.
Schwerpunkt Lebensmitteltechnik:
4.1
im Prüfungsbereich Produktionstechnik:
a)
Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,
b)
Funktion von Maschinen und Anlagen,
c)
Zerkleinerungs-, Trenn- und Sortierverfahren,
d)
Abfüllen, Etikettieren und Verpacken,
e)
Kochen, Mischen und Haltbarmachen,
f)
lebensmittelrechtliche Bestimmungen und Hygienevorschriften,
g)
Fertigungstechniken;
4.2
im Prüfungsbereich Produktionsplanung:
a)
Arbeitsschritte,
b)
Qualitätssicherung,
c)
vorbeugende Instandhaltung,
d)
Materialfluss,
e)
Maschinenbelegung;
5.
Schwerpunkt Druckweiter- und Papierverarbeitung:
5.1
im Prüfungsbereich Produktionstechnik:
a)
Funktion von Maschinen und Anlagen,
b)
Werkstoffe,
c)
Werkzeuge,
d)
Prüfverfahren und Prüfmittel,
e)
Fertigungstechniken;
5.2
im Prüfungsbereich Produktionsplanung:
a)
Arbeitsschritte,
b)
Qualitätssicherung,
c)
vorbeugende Instandhaltung,
d)
Produktionsanlagen.
Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
4

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) 1Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:
2

1.im Prüfungsbereich Produktionstechnik120 Minuten,
2.im Prüfungsbereich Produktionsplanung60 Minuten,
3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.

(5) 1Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.
2Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 :
31 zu gewichten.

(6) 1Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
2

1.Produktionstechnik50 Prozent,
2.Produktionsplanung30 Prozent,
3.Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.

(7) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn

1.
im praktischen Prüfungsteil und
2.
im schriftlichen Prüfungsteil
jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
2In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen Teils müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 14.6.2023 I Nr. 151
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25