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Verordnung über die erforderlichen Angaben und vorzulegenden Unterlagen bei einem Erlaubnisantrag nach § 102 des Wertpapierhandelsgesetzes – MarktAngV

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1Dem Antrag ist eine Liste mit Name oder Firma und jeweils der Anschrift der Handelsteilnehmer mit Sitz im Inland beizufügen, denen ein unmittelbarer Marktzugang gewährt werden soll.
2Bei juristischen Personen sind zusätzlich Rechtsform und Sitz anzugeben.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 11.12.2023 I Nr. 354
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25