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Marktzugangsangabenverordnung – MarktAngV

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1Der Antragsteller hat Namen und Anschrift eines Bevollmächtigten im Inland anzugeben, der rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, Zustellungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) mit Wirkung für den Antragsteller entgegenzunehmen.
2Die Bevollmächtigung ist durch die Beifügung einer Abschrift der entsprechenden Urkunde nachzuweisen.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 11.12.2023 I Nr. 354
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26