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Verordnung über die erforderlichen Angaben und vorzulegenden Unterlagen bei einem Erlaubnisantrag nach § 102 des Wertpapierhandelsgesetzes – MarktAngV

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1Der Antrag muss Name oder Firma und jeweils die Anschrift des Marktes, des Betreibers und der jeweiligen Geschäftsleitung enthalten.
2Bei juristischen Personen sind zusätzlich Rechtsform, Sitz sowie gegebenenfalls eine Eintragung in einem öffentlichen Handels- oder Gewerberegister anzugeben.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 11.12.2023 I Nr. 354
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25