1Angaben und vorzulegende Unterlagen nach diesem Abschnitt sind in deutscher oder englischer Sprache abzufassen.
2Die Unterlagen sind der Bundesanstalt in doppelter Ausfertigung zu übermitteln.
3Werden Angaben oder Unterlagen in englischer Sprache abgefasst, so kann die Bundesanstalt bei Bedarf jederzeit verlangen, eine deutsche Übersetzung zur Verfügung zu stellen.
4§ 4j Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend.