(1) 1Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetzblatt S. 323) ist aus Anlaß des 25. Jahrestages der Verkündung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland am 23. Mai 1949 eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 5 Deutschen Mark geprägt worden.
2Die Ausprägung erfolgte in der Staatlichen Münze Stuttgart, die Auflage beträgt 8 Millionen Stück.
(2) Die Münzen werden ab 15. Mai 1974 in den Verkehr gebracht.
(3) Der Entwurf der Münze stammt von Hubert A. Zimmermann, 7 Stuttgart 1.
(4) 1Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tausendteilen Feinsilber und 375 Tausendteilen Kupfer.
2Sie hat einen Durchmesser von 29 mm und ein Gewicht von 11,2 Gramm.
(5) Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von einem schützenden glatten Randstab umgeben.
(6) 1Die Bildseite zeigt als Symbol des föderalistischen Prinzips 11 Wappenfelder und ihre Verflechtung als Ausdruck der Beteiligung der Länder.
2Die Jahreszahlen 1949 und 1974 sind unterhalb und oberhalb der bildlichen Darstellung angebracht.
3Die Umschrift lautet:
4
(8) Das Münzzeichen "F" der Staatlichen Münze Stuttgart befindet sich in dem Bogen der Wertziffer 5.
(9) 1Der glatte Münzrand trägt die vertiefte Inschrift:
2
(10) Dies wird namens der Bundesregierung bekanntgemacht.
2BGBl I 1974, 923