(1) Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetzblatt S. 323) werden Bundesmünzen im Nennwert von 2 Deutschen Pfennig ausgeprägt und demnächst in den Verkehr gebracht.
(2) 1Die mit glattem Rand geprägten Münzen bestehen aus einem Stahlkern mit einer beiderseitigen Kupferplattierung.
2Sie haben einen Durchmesser von 19,25 mm und ein Gewicht von 2,9 g.
(3) 1Auf der Wertseite tragen die Münzen innerhalb des erhabenen Randes in der oberen Hälfte beiderseits je eine Ähre, zwischen deren oberen Enden sich das Münzzeichen befindet.
2In der Mitte der Wertseite steht in arabischer Ziffer die Wertbezeichnung "2", darunter am unteren Rand in Antiqua das Wort "PFENNIG".
(4) 1Auf der Schauseite zeigen die Münzen innerhalb des erhabenen Randes in Antiqua die Umschrift "BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND" und am unteren Rand, durch je einen Punkt vom Beginn und Ende der Umschrift getrennt, die Jahreszahl.
2Die Mitte zeigt einen aufrecht stehenden fünfblättrigen Eichenzweig, der mit seinem unteren Ende auf einem waagerecht angebrachten Stäbchen ruht.