print

Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 2 Deutschen Mark – Münz2DMBek 1990

(+++ Textnachweis ab: 29. 9.1990 +++)

(1) 1Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum 40jährigen Bestehen der Bundesrepublik Deutschland ab 1990 eine 2 DM-Umlaufmünze mit dem Bildnis des verstorbenen Bayerischen Ministerpräsidenten Dr. h.c.
2Franz Josef Strauß prägen zu lassen.
3Die Höhe der Auflage richtet sich nach den Bedürfnissen des Zahlungsverkehrs.
4Mit der Ausgabe wird ab 9. Oktober 1990 begonnen.

(2) 1Die Bildseite der Münze zeigt das Porträt des Bayerischen Ministerpräsidenten Dr. h.c.
2Franz Josef Strauß und die Umschrift:
3

"BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
19491989".

(3) 1Die Wertseite der Münze zeigt in der Mitte den Bundesadler.
2Das Adlerbild ist von der Umschrift:
3

"BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
2 DEUTSCHE MARK"
umschlossen.
4Dabei steht die Wertziffer 2 in der Mitte unter dem Adler.
5Oberhalb des Adlerkopfes ist das Jahr der Prägung, beginnend mit dem Jahr 1990, angebracht, unterhalb des rechten Adlerfanges eines der Münzzeichen der Münzstätten der Bundesrepublik Deutschland (D, F, G, J) oder das Münzzeichen der Münze Berlin (A), die in die Prägung aller Stückelungen der Umlaufmünzen eingeschaltet wird.

(4) Die Prägung auf beiden Seiten der Münze ist erhaben und wird von einem schützenden glatten Randstab umgeben.

(5) 1Der glatte Münzrand ist mit der vertieften Inschrift:
2

"EINIGKEIT UND RECHT UND FREIHEIT"
versehen.
3Zwischen jedem der Worte ist ein Ornament, am Schluß der Inschrift sind zwei Ornamente angebracht.

(6) 1Die Münze hat ein Gewicht von 7 Gramm und einen Durchmesser von 26,75 Millimetern.
2Sie besteht überwiegend aus einer Kupfer-Nickel-Legierung (75 Prozent Kupfer und 25 Prozent Nickel) und hat einen Reinnickelkern.

(7) 1Der Entwurf der Bildseite stammt von Erich Ott, München.


1
2Der Bundesminister der Finanzen


(Fundstelle: BGBl. I 1990, 2116)




Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25