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Bekanntmachung über die Ausprägung von deutschen Euro-Gedenkmünzen im Nennwert von 20 Euro (Gedenkmünze „800 Jahre Hansestadt Rostock“) – Münz20EuroBek 2018-07-23/3

1Gemäß den §§ 2, 4 und 5 des Münzgesetzes vom 16. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2402) hat die Bundesregierung beschlossen, zum Thema „800 Jahre Hansestadt Rostock“ eine deutsche Euro-Gedenkmünze im Nennwert von 20 Euro prägen zu lassen.
2Die Münze erinnert an die Stadtrechtsbestätigung für Rostock im Jahre 1218.

Die Auflage der Münze beträgt ca.
31,0 Millionen Stück, davon ca.
40,1 Millionen Stück in Spiegelglanzqualität.
5Die Prägung erfolgt durch die Hamburgische Münze (Prägezeichen J).

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6Die Münze wird ab dem 17. Mai 2018 in den Verkehr gebracht.
7Sie besteht aus einer Legierung von 925 Tausendteilen Silber und 75 Tausendteilen Kupfer, hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und eine Masse von 18 Gramm.
8Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von einem schützenden, glatten Randstab umgeben.

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9Die Bildseite zeigt den Blick über die Hansestadt Rostock hinweg auf das offene Meer, dem die Stadt ihre Geschichte und internationale Einbindung zu verdanken hat.
10Die Stadt erscheint einladend mit den Wahrzeichen Petrikirche, Kröpeliner Tor, Steintor und Rathaus.
11Von der Stadt ausgehende dynamische Linien zeichnen den Horizont, den Vogelflug und die für Rostock bedeutenden Schifffahrts- und Handelsrouten nach.

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12Die Wertseite zeigt einen Adler, den Schriftzug „BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND“, Wertziffer und Wertbezeichnung, das Prägezeichen „J“ der Hamburgischen Münze, die Jahreszahl 2018 sowie die zwölf Europasterne.
13Zusätzlich ist die Angabe „SILBER 925“ aufgeprägt.

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14Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die Inschrift:

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15„SIT INTRA TE CONCORDIA

ET PUBLICA FELICITAS

“.

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16Es handelt sich hierbei um die lateinische Inschrift des Rostocker Steintores (In deinen Mauern herrsche Eintracht und öffentliches Wohlergehen).

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17Der Entwurf der Münze stammt von der Künstlerin Anne Karen Hentschel aus Bremen.

Der Bundesminister der Finanzen

1(Fundstelle:
2BGBl. I 2018, 1209)


Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25