(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
(1) Auf Grund des § 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (Emissionsgesetz) werden demnächst neue auf 1 Pfennig lautende Münzen in Umlauf gesetzt.
(2) 1Die mit glattem Rand geprägten Münzen bestehen aus einem Eisenkern mit einer beiderseitigen Kupferplattierung.
2Die Münzen haben einen Durchmesser von 16,5 Millimeter und ein Gewicht von 2 Gramm.
(3) 1Die Münzen tragen auf der Wertseite innerhalb des erhabenen Randes in der oberen Hälfte beiderseits je eine Ährengarbe, zwischen deren oberen Enden sich das Münzzeichen befindet.
2Am unteren Rand ist in Balkenschrift das Wort "PFENNIG" angebracht.
3In der Mitte befindet sich als arabische Ziffer die Wertbezeichnung "1".
(4) 1Auf der Schauseite befindet sich im oberen Teil innerhalb des erhabenen Randes in Balkenschrift die Umschrift "BANK DEUTSCHER LÄNDER" und am unteren Rand, durch je einen Punkt von der Umschrift getrennt, die Jahreszahl.
2Die Mitte zeigt einen aufrecht stehenden fünfblättrigen Eichenzweig.
3Bank deutscher Länder