print

Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 1 Deutschen Mark – Münz1DMBek

Überschrift: Im Saarland eingeführt durch § 4 Nr. 1 G v. 29.6.1959 I 402; für Berlin vgl. Bek. v. 5.11.1955 GVBl. S. 966

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

(1) Auf Grund des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen vom 8. Juli 1950 (Bundesgesetzblatt S. 323) werden Bundesmünzen im Nennwert von 1 Deutschen Mark ausgeprägt und demnächst in den Verkehr gebracht.

(2) 1Die Münzen bestehen aus einer Legierung von 75 Teilen Kupfer und 25 Teilen Nickel.
2Sie haben einen Durchmesser von 23,5 Millimeter und ein Gewicht von 5,5 Gramm.

(3) Die Münzen tragen auf beiden Seiten innerhalb des erhabenen Randes einen Perlenkreis.

(4) 1Die Wertseite zeigt in der oberen Hälfte in der Mitte in arabischer Ziffer die Wertzahl "1" und rechts und links davon je einen zweiblättrigen Eichenzweig mit Eichel.
2In der unteren Hälfte dieser Seite stehen, untereinandergesetzt, in Antiqua in großen Buchstaben die beiden Worte "DEUTSCHE MARK".
3Darunter steht nahe am Rand in arabischen Ziffern die Jahreszahl.

(5) 1Die Schauseite zeigt in der Mitte den Bundesadler, den Kopf nach rechts gewendet, die Flügel offen, aber mit geschlossenem Gefieder und, um das Adlerbild herum, in Antiqua in großen Buchstaben die Umschrift "BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND".
2Nahe am unteren Rand befindet sich, auf beiden Seiten durch einen Punkt vom Anfang und Ende der Umschrift getrennt, das Münzzeichen.

(6) 1Der Rand der Münze ist glatt, jedoch mit vertieften Arabesken versehen.


1
2Der Bundeskanzler

Der Bundesminister der Finanzen

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25