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Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 10 Deutschen Mark (Gedenkmünze 30 Jahre Römische Verträge) – Münz10DMBek 1987-10

(+++ Textnachweis ab: 21.10.1987 +++)

(1) 1Auf Grund des § 6 des Gesetzes über die Ausprägung von Scheidemünzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 690-1, veröffentlichten bereinigten Fassung hat die Bundesregierung beschlossen, zum 30. Jahrestag der Unterzeichnung der Römischen Verträge im Jahre 1987 eine Bundesmünze (Gedenkmünze) im Nennwert von 10 Deutschen Mark prägen zu lassen.
2Die Auflage der Münze beträgt 8,35 Millionen Stück.
3Die Prägung erfolgt in der Staatlichen Münze Karlsruhe.

(2) Die Münze wird ab 25. November 1987 in den Verkehr gebracht.

(3) 1Die Münze besteht aus einer Legierung von 625 Tausendteilen Silber und 375 Tausendteilen Kupfer.
2Sie hat einen Durchmesser von 32,5 Millimetern und ein Gewicht von 15,5 Gramm.

(4) Das Gepräge auf beiden Seiten ist erhaben und wird von einem schützenden glatten Randstab umgeben.

(5) 1Die Bildseite zeigt in sinnbildlicher Darstellung der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten ein von zwölf galoppierenden Pferden gezogenes Gefährt mit der Inschrift "30 Jahre EG".
2Die Umschrift lautet:
3

"RÖMISCHE VERTRÄGE
EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT 1957 - 1987.".

(6) 1Die Wertseite trägt einen Adler, die Jahreszahl
.1987., das Münzzeichen "G" der Staatlichen Münze Karlsruhe und die Umschrift

"BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
10 DEUTSCHE MARK".
Die Jahreszahl 1987 befindet sich in der Umschrift rechts neben dem Wort "DEUTSCHLAND".
2Das Münzzeichen "G" steht zwischen den Schwanzfedern und dem rechten Fang des Adlers.

(7) 1Der glatte Münzrand enthält in vertiefter Prägung die Namen der Politiker, die beim Zustandekommen der Römischen Verträge eine besondere Rolle gespielt haben:
2ADENAUER, BECH, DE GASPERI, LUNS, SCHUMAN und SPAAK.

(8) Die Namen sind voneinander durch kleine Sterne getrennt.

(9) 1Der Entwurf der Münze stammt von Reinhart Heinsdorff, Ottmaring.


1
2Der Bundesminister der Finanzen

(Inhalt: nicht darstellbare Abbildung,
Fundstelle: BGBl. I 1987, 2288)

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25