Landeplatz-LärmschutzV – LärmschutzV

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Das Bundesministerium für Verkehr gibt die Landeplätze, die infolge der Zahl der Flugbewegungen oder auf Grund einer Entscheidung der zuständigen Luftfahrtbehörden der Länder den Einschränkungen nach § 1 unterliegen, im Bundesanzeiger und in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt.

Geändert durch Art. 5 V v. 29.10.2015 I 1894
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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