1Bei jeder Packung oder jedem Behältnis mit Zertifiziertem Saatgut von Weißer Lupine der Sorten „Frieda“ und „Celina“, deren Keimfähigkeit nach § 1 Absatz 1 vermindert ist, ist mit einer Zusatzinformation auf dem Etikett, einem Zusatzetikett oder einem Begleitpapier auf die verminderte Keimfähigkeit hinzuweisen.
2Die Zusatzinformation nach Satz 1 ist nicht erforderlich, sofern der Hinweis auf die verminderte Keimfähigkeit auf der Packung oder dem Behältnis unverwischbar aufgedruckt ist.