Luftverkehrsteuer-Festlegungsverordnung 2015 – LuftVStFestV 2015

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1Unter Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten bleiben die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes für das Jahr 2015 unverändert.
2Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort

1.
in einem Land der Anlage 1 zu dem Gesetz 7,50 Euro,
2.
in einem Land der Anlage 2 zu dem Gesetz 23,43 Euro,
3.
in anderen Ländern 42,18 Euro.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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