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Verordnung zur Festlegung der Steuersätze im Jahr 2014 nach § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes – LuftVStFestV 2014

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1Unter Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten bleiben die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes für das Jahr 2014 unverändert.
2Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort

1.in einem Land der Anlage 1 zu dem Gesetz7,50 Euro,
2.in einem Land der Anlage 2 zu dem Gesetz23,43 Euro,
3.in anderen Ländern42,18 Euro.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25