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Verordnung zur Absenkung der Steuersätze nach § 11 Absatz 2 des Luftverkehrsteuergesetzes im Jahr 2012 – LuftVStAbsenkV 2012

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1Als Folge der Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten werden die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes für das Jahr 2012 abgesenkt.
2Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort


1.
in einem Land der Anlage 1 zu diesem Gesetz7,50 Euro,
2.
in einem Land der Anlage 2 zu diesem Gesetz23,43 Euro,
3.
in anderen Ländern42,18 Euro.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25