LuftSpZustV
Verordnung über die Zuständigkeit des Luftfahrt-Bundesamtes für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Luftsportwesen – LuftSpZustV
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§ 2
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Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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