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Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung – LuftSiZÜV

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Bis zum 31. Dezember 2008 ist § 3 Abs. 5 Satz 1 und § 5 Abs. 2 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Frist von fünf Jahren die Frist von zwei Jahren tritt.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.4.2020 I 840
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25