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Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung – LuftSiZÜV

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1Von der Zuverlässigkeitsüberprüfung sind ausgenommen:
2

1.
Personen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 5 des Luftsicherheitsgesetzes, wenn diese nur gelegentlich, in der Regel bis zu einem Tag im Monat, Zugang zu den nicht allgemeinen zugänglichen Bereichen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Luftsicherheitsgesetzes erhalten sollen, sowie
2.
Beamte des Polizeivollzugsdienstes und der Zollverwaltung.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 22.4.2020 I 840
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25